Rundumschutz ARAG


 
- Kurzübersicht Rundumschutz -  ARAG
 
DCV-Gruppenvertrag SpV 1022831 Stand 01.01.2020
 
Allgemeines Die DCV-Mitgliedsverbände können sich, in Ergänzung/Erweiterung zu dem bestehenden Versicherungsschutz, für den erweiterten Gruppenversicherungsvertrag beim DCV anmelden. Der Versicherungsschutz umfasst wesentliche Erweiterungen im Deckungsumfang und eine Erhöhung der Versicherungssummen. Haftpflichtversicherung
 Versichert ist die Durchführung des satzungsgemäßen  Vereinsbetriebs und in diesem Rahmen die Durchführung von allen Veranstaltungen wie: • Konzerte, Freundschaftssingen, Chorwettbewerbe, Proben, • Chortreffen und -fahrten, • Chorfeste • Vorstands- und Ausschusssitzungen • Mitgliederversammlungen, • Chorreisen • Karnevalssitzungen • Tanzveranstaltungen  • Sommerfeste, Picknicks • Volks- und Straßenfeste • Jahrmärkte
 
Bei Kinder- und Jugendchören sind außerdem versichert: • Instrumental- • Tanz-, • Laienspiel-, • Werkunterricht.
Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Rock- und Popkonzerte von kommerziellen Musikern.
 
Im Rahmen des versicherten Vereinsbetriebes und den versicherten Vereinsveranstaltungen besteht Versicherungsschutz für die aktiven Mitglieder des Chores. Ehrenamtliche Helfer, bei den versicherten Veranstaltungen, sind mitversichert auch wenn sie keine Mitglieder des Chores sind.
Versicherungssummen Die Versicherungssummen betragen
€ 5.000.000,-- für Personen und/oder Sachschäden
€ 10.000,-- für Vermögensschäden Drittschäden
€ 500.000,-- für Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen
€ 50.000,-- für Mietsachschäden an beweglichen Sachen
€ 50.000,-- für Schlüsselverlust
Für Mietsachschäden besteht eine Selbstbeteiligung in Höhe von 100 Euro je Schadenfall.
Rechtsschutzversicherung
 
Versichert ist die Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebs und in diesem Rahmen die Durchführung von versicherten Veranstaltungen  -analog Haftpflichtversicherung-.
Versicherungssumme Die Versicherungsleistung beträgt € 1.000.000,-- je Rechtsschutzfall
 
Bei Beauftragung eines ARAG-Partneranwaltes entfällt die vertragliche Selbstbeteiligung in Höhe von 250 Euro.
 

 
Unfallversicherung
 
Versichert ist die Durchführung des satzungsgemäßen  Vereinsbetriebs und in diesem Rahmen die Durchführung von allen Veranstaltungen wie: • Konzerte, • Freundschaftssingen, • Chorwettbewerbe, • Proben, • Chortreffen und -fahrten, • Vorstands- und Ausschusssitzungen, • Mitgliederversammlungen, • Chorreisen • Karnevalssitzungen
 
Im Rahmen des versicherten Vereinsbetriebes und den versicherten Vereinsveranstaltungen besteht Versicherungsschutz für die aktiven Mitglieder des Chores. Ehrenamtliche Helfer, bei den versicherten Veranstaltungen, sind mitversichert auch wenn sie keine Mitglieder des Chores sind.
Versicherungssummen € 20.000,-- für den Todesfall
€ 150.000,-- Invaliditäts-Höchstleistung
€ 20,-- Krankenhaus-Tagegeld ab 1. Tag
€ 15.000,-- Reha-Management
€ 15.000,-- Service-Leistungen
Unfälle in Folge von Bewusstseinsstörungen durch Herzinfarkt oder Schlaganfall sind mitversichert.
Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (inkl. Eigenschäden)
Versicherungsschutz besteht bei Vermögensschäden Dritter sowie des eigenen Chores aufgrund eines fahrlässig begangenen Verstoßes seiner haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen • € 100.000,-- je Schadenfall ohne Selbstbeteiligung
D&O-Versicherung Versichert ist die private gesetzliche Haftung der Vereinsorgane wenn diese aufgrund einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung in Ausübung Ihres Vereinsamtes auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden. • € 100.000,-- je Schadenfall ohne Selbstbeteiligung
Projektchöre Im Rahmen des Rundumschutzes besteht für Projektchöre der DCVMitglieder mit einer geplanten Dauer von höchstens zwei Monaten Versicherungsschutz für die teilnehmenden Nichtmitglieder im Bereich der Haftpflicht- und Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz gilt im gleichen Umfang für aktive Mitglieder wie auch Teilnehmer des Projektchores.

Versicherungsschutz ab 2020 (BV 10-19)

Erweiterung des Versicherungsschutzes ab 2020


Der neue DCV-Tarif „Rundumschutz“ bietet den Vereinsorganen des Badischen Chorverbandes eine umfangreiche Absicherung ihrer persönlichen Haftung und schließt auch Fehler durch das Haupt- und Ehrenamt mit ein. Für BCV- Mitglieder besteht zudem ein weitreichender Unfallschutz. Ab dem 1. Januar 2020 gilt der erweiterte Versicherungsschutz automatisch für die BCV- Mitgliedsvereine und deren Mitglieder.

Es muss nichts zusätzlich beantragt werden. Neben der bereits bekannten Vereinshaftpflichtversicherung zur Absicherung von Personen- und Sachschäden, bietet der neue Versicherungsschutz nachfolgende Erweiterungen:
Eine Unfallversicherung schützt die aktiven Mitglieder sowie Helfer bei Veranstaltungen vor den finanziellen Folgen eines Unfalles. Für den Invaliditätsfall steht eine Höchstleistung von bis zu 150 000 Euro zur Verfügung. Zusätzlich sind weitere Leistungen vereinbart, wie zum Beispiel Krankenhaustagegeld oder eine Todesfallleistung.

Auch Ehrenamtler können privat haften. Wird ein Schadenersatz beim Vorstand geltend gemacht, ist schnelle Hilfe wichtig.
Sobald eine persönliche Inanspruchnahme erfolgt oder auch nur wahrscheinlich ist, hilft die neue D&O-Versicherung dabei, das Privatvermögen zu schützen. Unbegründete Ansprüche werden im Rahmen einer besonders qualifizierten Rechtsverteidigung abgewehrt. Bei berechtigten Ansprüchen werden die versicherten Personen von den Ansprüchen freigestellt.
Vermögensschaden-Haftpflicht: Neu ist die Mitversicherung von Vermögensschäden, welche die eigene Organisation im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen oder Vereinsmitglieder selbst erleidet. Beispielsweise wenn der Vorstand die Kündigung eines Mietverhältnisses an die falsche Anschrift sendet mit der Folge, dass sich der Mietvertrag der alten Proberäume verlängert.

Alle Informationen zum DCV Rundumschutz sind in einem Merkblatt festgehalten, das auf der DCV Homepage und der Homepage des Badischen Chorverbandes (www. bcvonline.de) steht. Bei Fragen zum Versicherungsschutz stehen die persönlichen Ansprechpartner der ARAG gerne zur Verfügung: Anja Goossens, Telefon 0211 963 3706, und Björn Bauer, Telefon 0211 963 3707, E-Mail: duesseldorf@arag-sport.de

"Baden Vokal" -Preise ab 2020 ( BCV 04.11.2019)

Der Badische Chorverband e.V. teilt mit:

mit Beginn des neuen Jahres wird sich der Bezugspreis von "Baden Vokal" erhöhen. Statt bislang 16,50 Euro wird das Jahresabo dann 18,90 Euro kosten.

Somit ändert sich die Bezugsgebühr für 5 Pflichtexemplare auf 94,50 Euro.

Die PDF-Ausgabe der Baden Vokal wird auf der Homepage des BCV weiterhin kostenlos sein.

Rundfunkbeitragspflicht für Chöre ? BAV 10/19

Sachverhalt

Der Gemischte Chor Happy Voices Musterdorf,
der in einem kommunalen Gemeinschaftshaus wöchentlich probt, bekommt unter der Privatadresse seines Vorsitzenden – die die Vereinsadresse ist – Post vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Die Titelzeile des Schreibens lautet: „Rundfunkbeitragspflicht für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls.“ Dem maschinell erstellten und nicht unterschriebenen Schreiben liegt bei der Antwortbogen „antworten. rundfunkbeitrag.de“ nebst Formular zum SEPA-Lastschrifteinzug und Informationen zum Rundfunkbeitrag mit ausführlicher Darlegung, was eine „Betriebsstätte“ im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist.
Fünf Seiten Papier. Fünf Seiten, die gelesen werden müssen und die wertvolle ehrenamtliche Zeit binden. Es ist nach der Lektüre und Prüfung des Schreibens ganz einfach zu entscheiden und auf dem Antwortbogen anzukreuzen:  Nein, es ist nichts anzumelden  Ja, es wird neu/zusätzlich angemeldet. Auf jeden Fall muss der Vorsitzende antworten, da bei einer Nichtantwort bei bestehender Anzeigepflicht (§ 8 RBStV) eine Ordnungswidrigkeit (§ 12 RBStV) vorliegt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann!


B. Rechtslage

Vor dem 1.1.2013 kannten wir die GEZ, die Gebühreneinzugszentrale. Danach gilt ein neues Rundfunkbeitragsgebührenrecht (www.rundfunkbeitrag.de) und wir haben mit dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ zu tun. Auch gemeinnützige wie nicht gemeinnützige eingetragene oder nicht eingetragene Vereine (=Chöre) können rundfunkbeitragspflichtig sein. Der Rundfunkbeitrag wird nicht mehr pro Gerät, sondern im privaten Bereich pro Wohnung und im nicht privaten Bereich pro Betriebsstätte berechnet. Zum nicht privaten Bereich können auch Chöre (=Vereine) zählen. Nach § 6 RBStV ist eine Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlichen privaten Zweck bestimmte oder genutzte Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Die Höhe des dann evtl. zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach § 5 Abs. 1 RBStV nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und ist je nach Größe gestaffelt. Der regelmäßige Rundfunkbeitrag beträgt 17,98 Euro, ab 20 Beschäftigen steigt der Satz auf das Doppelte und so weiter. Bei acht oder weniger Beschäftigten ist ein Rundfunkbeitrag von 5,99 Euro zu zahlen. Kein Rundfunkbeitrag ist nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV zu zahlen für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet ist.

C. Folgerungen für die Chorpraxis

Der Vorsitzende des Gemischten Chors Happy Voices kann die Anfrage des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ für seinen Verein beruhigt mit „NEIN“ beantworten, denn sein „Ehrenamtsplatz ist kein Arbeitsplatz“ und damit auch keine Betriebsstätte nach §6 RBStV. Sollte der Vorsitzende aber seine private Meldung an die dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ noch nicht gemacht haben, droht ihm Ungemach. Er muss privat seine Wohnung dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ melden. Das ergibt sich zwingend aus § 2 Abs. 1 RBStV. Er kann also der Rundfunkgebührenbeitragspflicht nicht entkommen.

D. Beitragspflichten von Chören

Keine beitragspflichtigen Betriebsstätten im Sinne des § 6 RBStV sind in der Regel Probenräume, die Chöre nutzen – meist auf Grund eines Mietvertrages in Dorfgemeinschaftshäusern oder Mehrzweckhallen von Städten und Gemeinden oder Kirchen. Hier sind Städte, Gemeinden, Kirchen in der Pflicht, ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachzukommen. Singt der Chor in einer Gastwirtschaft in einem Nebenraum, dann ist hier der Gastwirt der beitragspflichtige Betriebsstätteninhaber. Hat der Chor indessen ein eigenes Vereinsheim, dann ist er der beitragspflichtige Betriebsstätteninhaber, auch wenn in dem Vereinsheim kein Radio oder Fernseher steht, was in der Praxis eher selten der Fall ist.

Tipps für den Vorstand : "Wie wird eine Vorstandssitzung einberufen?"

Wie muss eine Vorstandssitzung einberufen werden?
Im Vereinsrecht muss klar zwischen der Durchführung der Mitgliederversammlung
und der Vorstandssitzung unterschieden werden. Während das Gesetz klare Vorgaben
zum Beispiel für die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung (§ 58 Nr. 4 BGB)
und zur Tagesordnung (§ 32 Abs. 1 S. 2 BGB )enthält, fehlen diese Vorgaben für die
Sitzungen des Vorstands gänzlich.
Die Regelungen in der Satzung für die Mitgliederversammlung können auch nicht analog
einfach für die Vorstandssitzung angewendet werden.
Eine Ausnahme gilt nur über § 28 BGB, der zur Frage der Beschlussfassungsmehrheiten
in der Vorstandssitzung auf die §§ 32, 34 BGB verweist.
Diese Verweisung ist aber nach § 40 S.1 BGB disponibel.
Ladung zur Vorstandssitzung
Schweigt die Satzung zu den Formalien der Einberufung einer Vorstandssitzung,
kommt dem Vorsitzenden ein weites Ermessen zu. Es muss dabei sichergestellt
werden, dass die einzelnen Vorstandsmitglieder an der Teilnahme an der
Vorstandssitzung nicht gänzlich gehindert werden oder ihnen die Teilnahme
unzumutbar erschwert wird.
Dies gilt auch für die Form der Einladung. Hier muss der Einladende
sicherstellen, dass die Einladung – in welcher Form auch immer – das
Vorstandsmitglied unmittelbar erreicht.
Dies setzt wie gesagt jedoch keine Satzungsgrundlage voraus.
Die Entscheidung
In der Satzung des Vereins war geregelt, dass die Vorstandssitzung vom
1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, per E-Mail oder telefonisch einzuberufen
ist. Das Registergericht wollte diese Regelung nicht gelten lassen, da es
sich um alternative Einladungsformen handelt, deren Auswahl in das Belieben
des Einladenden gestellt wäre.
Dies sei nicht zulässig. Das OLG wies allerdings darauf hin, dass die neuere
Rechtsprechung damit dann kein Problem hat, wenn es sich zwar um
alternative Formen der Einberufung handelt, diese aber alle zu einer unmittelbaren
Benachrichtigung der Vorstandsmitglieder führen.
Dies ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn dieSatzung die Einladung per
Textform(§126b BGB) vorsieht und gilt damit auch bei telefonischer Einladung.
Fazit: Die Satzungsregelung war damit zulässig

Fundstelle: OLG Oldenburg,
Beschluss v. 13.07.2017, Az.: 12 W 92/17
Quelle: Stefan Wagner/www.verein-aktuell.de

Tipps für den Vorstand: " Satzungsänderung und Gemeinnützigkeit"

Satzungsänderung und Gemeinnützigkeit

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg kann das Finanzamt bei jeder
Satzungsänderung, die für die Gemeinnützigkeit von Bedeutung sein kann, erneut prüfen,
ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung noch vorliegen.
Nach § 60a Abs. 4 AO muss das Finanzamt die Feststellung, dass die Satzung den
Gemeinnützigkeitsvorgaben entspricht, aufheben, wenn bei den für die Feststellung
erheblichen Verhältnissen eine Änderung eintritt.
Als erhebliche oder tatsächliche Verhältnisse gelten dabei steuerrechtlich relevante
Änderungen der Satzung, etwa eine Änderung des satzungsmäßigen Zwecks, eine
Anpassung der Satzung an die Mustersatzung oder eine Änderung der satzungsmäßigen
Vermögensbindung.

Ungeklärt ist aber, ob eine Aufhebung auch dann erfolgen muss oder kann,wenn der
Verein seine Satzung zwar ändert, diese Änderung aber im Ergebnis nicht schädlich
für die Steuerbegünstigung ist. Hier trifft das FG eine Klarstellung:
Mit dem Begriff „erhebliche Verhältnisse“ sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen
nach § 60a Abs. 1 AO gemeint, und zwar unabhängig davon, ob die Änderung
steuerbegünstigungsschädlich ist oder nicht. Jede Änderung der für die Beurteilung
der formellen Satzungsmäßigkeit relevanten Regelungen macht eine Aufhebung
des bisherigen Feststellungsbescheides erforderlich.
Das Problem bei gemeinnützigkeitsrelevanten Satzungsänderungen ist:
Die Gemeinnützigkeit kann rückwirkend für bis zu zehn Jahre entzogen werden.
Die Organisation wird dabei so behandelt, als wäre sie nie gemeinnützig
gewesen. Vereine sollten deswegen Satzungsänderungen immer im Vorfeld
mit dem Finanzamt abstimmen. Das gilt auch, wenn keine unmittelbare Bedeutung
für die Gemeinnützigkeit erkennbar ist oder nur redaktionelle Änderungen an den
Satzungszwecken erfolgen.
Wird die Gemeinnützigkeit entzogen, kann sie nach Auffassung derFinanzverwaltung                                                                                                                                                       erst zum nächsten Jahr wieder gewährt werden. Auch bei einer umgehenden Korrektur
der Änderung ist der Verein für mindestens ein Jahr ohne Begünstigung.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 1.11.2018, 8 K 11191/16
Quelle:
Wolfgang Pfeffer/ www.vereinsknowhow.de

Zuwendungen an Ehrenamtliche BV v. 06/2019

 

                                       

Künftig dürfen Vereine ihre Ehrenamtlichen mit Aufmerksamkeiten in Höhe von bis zu 60 Euro
beschenken.
Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat beschlossen, die Nicht--
beanstandungsgrenze von Aufmerksamkeiten eines Vereins an seine Mitglieder von
bisher 40 Euro auf 60 Euro zu erhöhen.

Rückwirkend ab dem1. Januar 2019 gilt demnach, dass kleinere Aufmerksamkeiten
an Vereinsmitglieder unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind.
Hierunter fallen Zuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 60 Euro,
die dem Vereinsmitglied aus Anlass persönlicher Ereignisse wie Geburtstag, Hochzeit
oder des persönlichen Vereinsjubiläums geschenkt werden.
In begründeten Ausnahmefällen darf die einzelne Zuwendung den Wert von 60 Euro
übersteigen.
Daneben können zu besonderen Vereinsanlässen wie der Weihnachtsfeier oder dem
Vereinsausflug Vereinsmitglieder mit Aufmerksamkeiten wie zum Beispiel der
Übernahme von Fahrtkosten für den Vereinsausflug in Höhe von insgesamt
60 Euro im Jahr bedacht werden.
Das teilte Edith Sitzmann (MdL) dem Landesmusikverband Baden-Württemberg
in einem Schreiben mit. bav

"Tipps für den Vorstand" -Zweckbetrieb ( BadenVokal )

Augen auf beim Zweckbetrieb

Ist Ihr Verein erst als gemeinnützig anerkannt, kann er sich generell über mehrere Steuerbonbons freuen.

Eines davon: Für Umsätze im sogenannten Zweckbetrieb gilt bei umsatzsteuerpflichtigen Vereinen grundsätzlich nur der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent.

Doch der Fiskus schaut sehr genau hin.
Immer wenn sich Ihr Verein wirtschaftlich betätigt, schaut der Fiskus genau hin und prüft:
Findet diese wirtschaftliche Aktivität zur Erfüllung des Satzungszwecks statt – oder rein
in Konkurrenz zu „normalen“ Wirtschaftsbetrieben?
Nur wenn die Erfüllung des Satzungszwecks im Vordergrund steht, handelt es sich
um einen Zweckbetrieb.
Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb:
• Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins dient der unmittelbaren Verwirklichung
  der gemeinnützigen Satzungszwecke.
• Außerdem ist für die Verwirklichung des Zweckes die wirtschaftliche Betätigung unentbehrlich.
• Zusätzlich tritt der Verein nicht mehr als unbedingt notwendig in Wettbewerb zu anderen
  nicht begünstigten Steuerpflichtigen. (Der Wettbewerb ist dann schädlich, wenn ein Unternehmer
  oder ein Unternehmen die gleichen Leistungen bedarfsdeckend anbietet und dafür Steuern
  zahlen muss.)

Konkret: Ein Zweckbetrieb ist der Teil Ihrer Vereinsaktivitäten, der Einnahmen erwirtschaftet
und zu den gemeinnützigen Satzungsaktivitäten zwingend dazugehört.
Ein Zweckbetrieb darf gewerblichen Unternehmen keine direkte Konkurrenz machen
und auch nicht auf Dauer ein deutliches Übergewicht in den Tätigkeiten oder
Einnahmen Ihres Vereins ausmachen.

Steuerlich ist der Zweckbetrieb ein Zwitter:
Die Tätigkeiten gehören eigentlich zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,
doch da Sie damit „tatsächlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke der
Körperschaft verwirklichen“ ,brauchen Sie für die dort eventuell erwirtschafteten
Gewinne keine Körperschaftsteuer und auch keine Gewerbesteuer abzuführen.
Schon aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Zweckbetrieb scharf sowohl vom ideellen
(steuerneutralen) Bereich als auch vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb getrennt.

Neues GEMA-Formular und Fristen

Zu Anfang 2018 ist eine neue Fassung des Pauschalvertrages in Kraft getreten. Wichtigste Änderung sind das neue GEMA-Formular und kürzere Fristen. Meldungen von Konzerten sowie konzertanten Veranstaltungen mit geselligem Teil müssen gleich nach der jeweiligen Veranstaltung direkt an den Badischen Chorverband gemeldet werden. Der Badische Chorverband leitet diese dann weiter. Generell ist zu beachten, dass Meldungen von Veranstaltungen innerhalb von vier Wochen nach der Veranstaltung erfolgt sein müssen.

Das neue GEMA-Formular und weitere Informationen können Sie hier aufrufen:

www.bcvonline.de - Service, GEMA

EU-Datenschutzverordnung

Am 25. Mai 2018 tritt die neue EU-weite Datschenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ohne weitere Übergangsfrist in Kraft.

Einen von Rechtsanwalt Christian Heieck (Schwäbischer Chorverband e.V.) entwickelten Leitfaden und die Handreichung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit können Sie hier aufrufen:

Leitfaden Heieck DS-GVO EU und BDSG

Datenschutz im Verein nach der Datenchutzgrundverordnung

"Tipps für den Vorstand" -Vereinsregister entscheidet- BCV-Nov.17

Vereinsregister entscheidet
Eine Mitgliederversammlung kann durch den im Vereinsregister eingetragenen
vertretungsberechtigten Vorstand stets wirksam einberufen werden.
Selbst dann, wenn dieser Einzelvorstand sein Amt bereits niedergelegt
hat und wenn sonst feststeht, dass er nicht mehr Vorstand ist. Entscheidend
ist die noch vorhandene Eintragung im Vereinsregister – somit könnte
selbst auch zum Beispiel ein fehlerhaft bestellter Vorstand noch eine
Mitgliederversammlung einberufen.
Soweit eine Vereinssatzung vorsieht,dass die Einladung zur Mitgliederversammlung
unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in einem genau
bezeichneten Presseorgan erfolgen soll, gilt dieser Grundsatz zur Einberufung
auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Gerade wenn daher eine ergänzende Regelung in der Satzung fehlt, ist es
sachgerecht, die Einberufungsregelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung
auch insoweit heranzuziehen, zumal das Gesetz nicht zwischen ordentlicher und
außerordentlicher Mitgliederversammlung unterscheidet. Anmerkung: Der Streit in
einem Schwimmsportverein über durchgeführte Wahlen und vorgetragene
Bedenken von einzelnen Vereinsmitgliedern führte zu dieser Grundsatzentscheidung
des Oberlandesgerichts.
Da, wie fast üblich, eine genaue Satzungsvorgabe zur Einberufung einer
außerordentlichen MV fehlte, gelten für diese Fälle die Einladungsvorgaben
nach der Satzung für ordentliche Versammlungen.
Vorliegend durfte daher über eine einfache Veröffentlichung in einer Regionalzeitung
vor Ort als dafür bestimmtes Presseorgan auch zur außerordentlichen MV
rechtswirksam eingeladen werden.
Das OLG entschied daher, dass auch eine außerordentliche MV bei fehlender
Satzungsregelung genau hierzu über die örtliche Presse einberufen werden kann,
selbst wenn sich in der Satzung das übliche Zeitfenster für Einladungen zur
jährlichen MV „nach Möglichkeit im 1. Quartal“ beispielsweise findet.
Das Teilnahmerecht an einer Mitgliederversammlung ist zwar eines der
wichtigsten Mitgliederrechte.
Es muss ein Mitglied aber nicht mit einer außerordentlichen MV rechnen,
somit muss dafür nicht abweichend extra schriftlich zusätzlich eingeladen
werden. Denn nach Ansicht des OLG sind auch Mitglieder aufgerufen, sich
aktiv um Belange ihres Vereins zukümmern und sich über die Vereinsentwicklung
zu informieren.
Fundstelle: OLG Stuttgart, Beschluss v.
15.03.2017, 8 W 103/16, HI 10880743
Autor: Prof. Gerhard Geckle/
www.verein-aktuell.de

Kassenbuchführung – Was wird dazu verlangt?

Tipps für den Vorstand


Viele gemeinnützige Vereine erfassen ihre (steuerpflichtigen) Einnahmen aus
Bewirtungen mit buchhalterischer Zuordnung zum Bereich des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs (wiG) über eine Barkassenführung.
Vereinzelt gehen Vereine jetzt dazu über, ihre bislang im Einsatz befindlichen
elektrischen Registrierkassen seit Jahresfang nicht mehr einzusetzen.
Denn seit Jahresanfang 2017 müssen auch die von Vereinen eingesetzten
und verwendeten elektronischen Kassen den gesetzlich geforderten
besonderen umfangreichen digitalen Aufzeichnungsvorgaben entsprechen.

Es ist nach wie vor zulässig, dass ein Verein wieder auf die Baraufzeichnungen
umsteigt. Allerdings müssen auch Barkassen auf  Vollständigkeit und Richtigkeit
der Einnahmen überprüfbar sein, sonst könnten Zuschätzungen drohen
(so bereits u. a. BFH,Urteil v. 13.03.2013, X B 16/12).
Verlangt wird daher nach Ansicht der Finanzverwaltung, dass bei Anfertigung
des Kassenberichts unter anderem der gesamte Bargeldbestand einschließlich
Hartgeld täglich gezählt und betragsmäßig erfasst wird.
Vereine sollten daher unbedingt, auch mit Anweisung gegenüber ihren Helfern,
gerade bei größeren Veranstaltungen mit Barkassenführung, hierauf achten.
Wobei die Kassenberichtesogar zehn Jahre aufbewahrt werden müssten.
Es gibt hierfür einsetzbare Vordrucke und Aufzeichnungshilfen.
Auch gibt es Standardsoftware beim PC-Einsatz, wenn man über eine sogenannte
Excel-Kassenbuchführung diese Aufzeichnungspflichten erfüllen möchte.
Allerdings werden diese Programme über Eigenerfassungen am PC nur
dann steuerlich anerkannt, wenn technisch nachträgliche Änderungen
ausgeschlossen sind.

Quelle: Prof. Gerhard Geckle,
Fachanwalt für Steuerrecht
und selbstständiger
Rechtsanwalt in Freiburg
www.verein-aktuell.de

Steuerbescheinigungen

Digitale Übermittlung von Spendenbescheinigungen

Was bei Rechnungen gang und gäbe ist, geht bei Spendenbescheinigungen
nicht so einfach: der digitale Versand. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
klärt jetzt die Voraussetzungen dafür.Eine Zuwendungsbestätigung ohne
eigenhändige Unterschrift wird nur dann anerkannt, wenn die gemeinnützige
Einrichtung die Nutzung eines entsprechenden Verfahrens beim zuständigen
Finanzamt gemeldet hat (R 10b.1 Abs. 4 Einkommensteuer-Richtlinien).

Mit dieser Anmeldung muss sie bestätigen, dass

 die Zuwendungsbestätigungen dem amtlich vorgeschriebenen
Vordruck entsprechen.
 die Zuwendungsbestätigungen die Angabe über die Anzeige an das
Finanzamt enthalten.
 eine rechtsverbindliche Unterschrift beim Druckvorgang als Faksimile
eingefügt wird oder es beim Druckvorgang eine solche Unterschrift
in eingescannter Form verwendet wird.
 das Verfahren gegen unbefugten Eingriff gesichert ist, d. h. nur die
im Verein zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigten
Vorstandsmitglieder oder entsprechend Bevollmächtigte haben Zugriff.
 das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen
der Zuwendungsbestätigungenmiteinander verbunden sind und die
Summen abgestimmt werden können.
 Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten
maschinellen Verfahrens für die Finanzbehörden innerhalb Tipps für
den Vorstand angemessener Zeit prüfbar sind (analog § 145 Abgabenordnung);
dies setzt eine Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze
ordnungsmäßiger DVgestützter Buchführungssysteme genügt.
Die Meldung erfolgt mit formlosen Schreiben. Eine ausdrückliche Bestätigung
oder Genehmigung durch das Finanzamt ist nicht erforderlich.
Die Vorgaben sollten aber unbedingt eingehalten werden, weil der Verein
für fehlerhaft ausgestellte Bescheinigungen haftet.
Maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen sind nur bei Geldspenden,
nicht bei Sach- und Aufwandsspenden möglich. Es muss sich bei
der digitalen Zuwendungsbestätigung um ein schreibgeschütztes
Dokument handeln. Typischerweise kommt also eine PDF-Datei in Frage.
Für den Steuerabzug kann der Zuwendungsempfänger den Ausdruck
des entsprechenden Dokuments dann selbst übernehmen.
Seit Anfang des Jahres müssen Zuwendungsbestätigungen nicht mehr
beim Finanzamt eingereicht werden.
Es genügt, sie aufzubewahren. Das ist dann auch in digitaler Form möglich.

Bundesministerium der Finanzen,
06.02.2017, IV C 4 - S 2223/07/0012
Quelle: vereinskonowhow.de/
Wolfgang Pfeffer

 

Sängerbund Badisch Franken